Eine Gemeinsamkeit der verschiedenen Organisationsformen innerhalb des Zivilschutzund Rettungsdienstes in der Großregion ist, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeiten auf dem freiwilligen Engagement zahlreicher Helfer beruht. In Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg sind diese Organisationsformen auf eine langjährige Tradition zurückzuführen, während in anderen Ländern Rettungsdienste und Feuerwehren vorwiegend aus hauptberuflichen Einsatzkräften bestehen. Will man sich dieser Thematik aus einer juristischen Perspektive nähern, so steht der Begriff der Freiwilligentätigkeit im Zentrum der Betrachtung. Nach einer Entschließung des Europäischen Parlaments ist unter Freiwilligentätigkeit eine auch formales Lernen umfassende Aktivität zu verstehen, die aus freiem Willen, eigener Entscheidung und eigenem Antrieb von einer Person ausgeübt wird, nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist, einem gemeinnützigen Zweck dient und den Freiwilligen selbst, den Personen, die die Dienstleistungen der Freiwilligenorganisation in Anspruch nehmen, den jeweiligen Gemeinschaften sowie der Gesellschaft als Ganzes zugutekommt. 1 Das vorliegende Rechtsgutachten befasst sich dabei mit dem Recht, der Arbeit fernzubleiben, dass Angehörigen von freiwilligen Feuerwehr- und Rettungsdiensten nach Maßgabe der verschiedenen nationalen und regionalen Rechtsvorschriften der Großregion zusteht. Dieses Recht kann verschiedene Formen annehmen - Sonderurlaub, Freistellung von der Arbeitsleistung, Arbeitszeitgestaltung - die im Folgenden unter dem Oberbegriff „Urlaub“ zusammengefasst werden.
Urlaub für freiwillige Mitglieder der Feuerwehr- und Rettungsdienste in der Großregion
Urlaub für freiwillige Mitglieder der Feuerwehr- und Rettungsdienste in der Großregion
Le congé des volontaires des services d’incendie et de secours dans la Grande Région