Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Sie legt gemeinsame Vorschriften zum Schutz der Ansprüche der sozialen Sicherheit für Personen vor, die sich innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bewegen.
- Die Verordnung erkennt an, dass die Mitgliedstaaten der EU unter anderem darüber entscheiden, wer die Berechtigten ihres Systems der sozialen Sicherheit sind, wie hoch der jeweilige Leistungsanspruch ist und welche Leistungsvoraussetzungen bestehen.
- Diese Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt nicht die nationalen Systeme durch ein einheitliches System.
Zusammenfassung: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (europa.eu)
Text: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Anwendungsmodalitäten: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 – zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Richtlinie 2011/24/EU über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Die Richtlinie 2011/24/EU über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung soll Patientenmobilität und Dienstleistungsfreiheit gewährleisten.
Sie legt Regeln fest, um den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) im Bereich der Gesundheitsversorgung zu fördern.
Zusammenfassung: Präsentation - Europäische Kommission (europa.eu)
Text: Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
EU-Gesundheitsdatenraum
Die Europäische Kommission stellt eine Verordnung zur Schaffung eines europäischen Raums für Gesundheitsdaten vor, um das volle Potenzial dieser Daten in den Dienst der Gesundheit zu stellen. Dieser vorgeschlagene Datenraum:
- unterstützt Einzelpersonen dabei, die Kontrolle über ihre eigenen Gesundheitsdaten zu bewahren,
- fördert die Nutzung von Gesundheitsdaten für eine bessere medizinische Versorgung, für Forschung, Innovation und Politikgestaltung,
- und ermöglicht es der EU, das Potenzial von Austausch, Nutzung und Weiterverwendung von Gesundheitsdaten unter gesicherten Bedingungen voll auszuschöpfen.
Der europäische Raum für Gesundheitsdaten ist ein gesundheitsspezifisches Ökosystem, das aus Vorschriften, gemeinsamen Standards und Verfahren, Infrastrukturen und einem Governance-Rahmen besteht, der auf Folgendes abzielt:
- Stärkung der Handlungskompetenz der Einzelpersonen durch besseren digitalen Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten und ihrer Kontrolle darüber sowohl im eigenen Land als auch auf EU-Ebene, Unterstützung des freien Verkehrs von Personen und Förderung eines echten Binnenmarkts für elektronische Patientendatensysteme, relevante Medizinprodukte und Hochrisikosysteme (Primärnutzung von Daten)
- Schaffung eines kohärenten, vertrauenswürdigen und effizienten Umfelds für Forschung, Innovation, Politikgestaltung und Regulierungstätigkeiten (Sekundärnutzung von Daten)
Dementsprechend veröffentlichte die Europäische Kommission am 3. Mai 2022 eine Mitteilung über den Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS) und einen Vorschlag für eine Verordnung über einen Europäischen Raum für Gesundheitsdaten.
Der Vorschlag ist Bestandteil eines umfassenden europäischen Plans zur Stärkung der Digitalisierung in den europäischen Mitgliedstaaten (Agenda für ein digitales Europa) und bildet einen wesentlichen Eckpfeiler der europäischen Datenstrategie.
Der Vorschlag besteht aus drei Teilen: Primärdatennutzung, Sekundärdatennutzung, Regulierung des IKT-Marktes im Gesundheitsbereich.
1. Teil: Primärdatennutzung
Hier stehen die Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt. Ihnen werden mehr Rechte eingeräumt: Sie erhalten mehr Kontrolle über den Zugang zu ihren elektronischen Gesundheitsdaten und deren Nutzung in der Gesundheitsversorgung (primäre Nutzung).
2. Teil: Sekundärdatennutzung
Dieser Teil befasst sich mit der Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten für andere soziale Zwecke als die Gesundheitsversorgung. Diese Daten können für die wissenschaftliche Forschung, Innovation, individuelle medizinische Versorgung, Statistik oder die politische Entscheidungsfindung verwendet werden. Der EU-Gesundheitsdatenraum will den Zugang zu Gesundheitsdaten fördern und stützt sich dabei auf das kürzlich verabschiedete Data Governance Act und den Gesetzesvorschlag zu Daten in der Pflege. Mit diesen Daten soll es ermöglicht werden, Gesundheitstrends und Innovationen besser zu verstehen und letztlich eine bessere Gesundheitsversorgung zu gewährleisten.
3. Teil: Regulierung des IKT-Marktes im Gesundheitswesen
Der letzte Teil des Vorschlags betrifft die Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts für Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen, wie elektronische Gesundheitsdatensysteme; Wellness-Apps (Smartwatches, intelligente Waagen, Schrittzähler, ...).
Die Europäische Kommission will Regeln für die Sicherheit, Sicherung und Interoperabilität (von Produkten) innerhalb der Europäischen Union. Der Vorschlag gilt auch für Hersteller und Anbieter von elektronischen Patientendatensystemen.
Weitere Informationen: Europäischer Raum für Gesundheitsdaten - Europäische Kommission
Verordnung zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren
Die 2022 verabschiedeten Rechtsvorschriften zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren sehen mehrere Maßnahmen zur Stärkung des Rahmens für die Krisenvorsorge vor, darunter die Einführung eines EU-Plans für Gesundheitskrisen und Pandemien sowie nationale Pläne, die von den Mitgliedstaaten erstellt werden.
Der Unionsplan enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen der EU-Ebene und der nationalen Ebene, zur Frühwarnung und zur Risikobewertung. Die Pläne der Mitgliedstaaten enthalten ähnliche Informationen. Bei der Erstellung der nationalen Pläne stimmen sich die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ab, um sicherzustellen, dass ihr Plan mit dem der Union übereinstimmt.
Der Text sieht außerdem vor, dass die Kommission eine gesundheitliche Notlage auf EU-Ebene ausrufen kann, wodurch Mechanismen zur Überwachung von Arzneimittelengpässen ausgelöst oder die Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) aktiviert werden können.
Text: EUR-Lex - 52020PC0727 - DE - EUR-Lex (europa.eu)